Gemeinsamer Unterricht:

Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf und nicht behinderte Schülerinnen und Schülern lernen und arbeiten im Unterricht zusammen


Der Gemeinsame Unterricht (GU) ist zentraler Bestandteil unserer Schulkonzeption. An unserer Schule gibt es in jedem Jahrgang vier integrative Klassen, in denen Schüler und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden.

Wie es das Schulgesetz vorsieht, sind in diesen Klassen mindestens 3, in der Regel 4 Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf.
In der Regel ist die Zahl der Schüler in den GU-Klassen auf 21 begrenzt.

Als Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer arbeiten immer ein Regellehrer oder eine Regellehrerin und ein Föderschullehrer oder eine Förderschullehrerin zusammen. Zu diesem Team kommt zur Unterstützung von körperbehinderten oder geistig behinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel noch ein Integrationshelfer oder eine Integrationshelferin hinzu.

Gemeinsamer Unterricht wird in jedem Jahrgang an der Ernst-Reuter-Schule II in vier Klassen angeboten. Auf diese Weise wird in Frankfurt seit vielen Jahren das Angebot des Gemeinsamen Unterrichts, das an mehr als 12 Grundschulen besteht, in den Jahrgängen 5 – 10 fortgesetzt.

Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf wurde in Hessen in Form von Schulversuchen in Grundschulen und im Bereich der Mittelstufe erprobt, bis diese Form der sonderpädagogischen Förderung 1991 in das Schulgesetz aufgenommen wurde.

Im Schuljahr 2003/04 wurden 1.796 Schülerinnen und Schüler in hessischen Grundschulen gemeinsam mit Nichtbehinderten unterrichtet. Ebenso findet gemeinsamer Unterricht auch in der Sekundarstufe I statt.

Wünschen Eltern für ein behindertes Kind Gemeinsamen Unterricht so können sie einen Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen, wird dieser genehmigt, kann das Kind eine integrative Klasse besuchen. Schulen mit integrativen Klassen erhalten - je nach Anzahl der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - zusätzliche Lehrerstunden (5 bis 24) zur Teamarbeit bzw. für individuelle Differenzierung zugewiesen.

Prinzipiell erfolgt keine Festlegung für die Aufnahme oder den Ausschluss bestimmter Behinderungsarten für Gemeinsamen Unterricht. Für Schülerinnen und Schüler mit folgenden Behinderungen bzw. folgendem Förderbedarf kann Gemeinsamer Unterricht beantragt werden: Geistige Behinderung (Praktisch Bildbare), Lernbehinderung, Körperbehinderung, Mehrfachbehinderung, Verhaltensauffälligkeiten/Verhaltensstörungen, Beeinträchtigungen/Behinderungen in der Sinneswahrnehmung, Behinderungen/Störungen in der Sprachfähigkeit.

Über die Zuweisung eines Schulplatzes entscheidet das Staatliche Schulamt nach Prüfung des Einzelfalls im Rahmen der strukturellen, materiellen und personellen Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage der Schülerinnen und Schüler.